Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PostG · Postgesetz

PostG Art. 65Mitteilungen an Gerichte und Behörden

Abschnitt 2 Postgeheimnis

In forceOfficial text

Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.