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PostG · Postgesetz

PostG Art. 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung

Abschnitt 1 Förmliche Zustellung

In forceOfficial text

Ein Anbieter, der 1.

auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,

2.

zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder

3.

als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,

ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).