Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Polst/DekoAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin

Polst/DekoAusbV Art. 4Ausbildungsberufsbild

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

6.

Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team,

7.

Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,

8.

Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

9.

Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,

10.

Anwenden von Bügeltechniken,

11.

Ausführen von Näharbeiten,

12.

Fertigen von Raumdekorationen,

13.

Fertigen von Polsterbezugsteilen,

14.

Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,

15.

Herstellen von Bezügen und Überwürfen,

16.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.