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PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

PolBeauftrG Art. 7Amtshilfe

In forceOfficial text

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen, insbesondere durch Vorlage von Akten und Übermittlung von Daten, Amtshilfe zu leisten. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Untersuchungen übermittelt und genutzt werden.