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PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

PolBeauftrG Art. 13Leitende Beamtin oder Leitender Beamter, Beschäftigte, Vertretung

In forceOfficial text

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird von einer Leitenden Beamtin oder einem Leitenden Beamten unterstützt.

(2) Weitere Beschäftigte werden der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten bei der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes sind Beamtinnen oder Beamte des Deutschen Bundestages nach § 129 des Bundesbeamtengesetzes. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist Vorgesetzter der ihr oder ihm beigegebenen Beschäftigten.

(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Polizeibeauftragten des Bundes in folgenden Fällen wahr: 1.

bei Verhinderung und

2.

nach Beendigung des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes bis zum Beginn des Amtsverhältnisses einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.

§ 10 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.