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PNUPZV · Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen

PNUPZV Art. 4Entscheidungsberechtigte

In forceOfficial text

Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet, 1.

in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,

2.

ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.

Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.