PKGrG · Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
PKGrG Art. 12aÜbergangsregelung
Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen.