PharmStV · Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
PharmStV Art. 4
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.
PharmStV · Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.