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PharmIndMstrFortbV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie

PharmIndMstrFortbV Art. 2Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“ umfasst: 1.

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

3.

Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“ gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

2.

Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist in Form von zwei handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben I und II sowie einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 zu prüfen. Die Situationsaufgabe I wird schriftlich geprüft; die Situationsaufgabe II besteht aus einer schriftlichen Aufgabenstellung und einem Fachgespräch.