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PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

PflSchG Art. 62Befugte Zolldienststellen

Abschnitt 11 Behörden, Überwachung

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.