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PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

PflSchG Art. 38Verlängerung der Zulassung

Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren

In forceOfficial text

Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Gründen, die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat, nicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet, verlängert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird.