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PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

PflSchG Art. 1Zweck

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Zweck dieses Gesetzes ist, 1.

Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

2.

Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

3.

Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,

4.

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.