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PflKartV 1986 · Pflanzkartoffelverordnung

PflKartV 1986 Art. 8Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut

In forceOfficial text

(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

(2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden.