PflKartV 1986 · Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986 Art. 21Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.