PflFAssAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz
PflFAssAPrV Art. 90Aufgaben der Fachkommission
Abschnitt 6 (zukünftig in Kraft)
Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes 1.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,
2.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,
3.
überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.