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PflFAssAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz

PflFAssAPrV Art. 90Aufgaben der Fachkommission

Abschnitt 6 (zukünftig in Kraft)

In forceOfficial text

Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes 1.

erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,

2.

erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,

3.

überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.