7. PflegeArbbV · Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
7. PflegeArbbV Art. 5Ausschlussfrist
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.