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PflBestSchV · Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

PflBestSchV Art. 3Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung 1.

der regionalen Gegebenheiten,

2.

von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,

3.

des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,

4.

der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und

5.

der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen

Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 angeordnet werden können.