PflanzentechMeistPrV Art. 13Struktur der Prüfung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.
Berufsausbildung und
2.
Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.
einen praktischen Teil (§ 14) und
2.
einen schriftlichen Teil (§ 15).
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 16).