PferdewMeistPrV Art. 2Fachrichtungen
Abschnitt 1 Allgemeines
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen: 1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen oder
5.
Spezialreitweisen.
Abschnitt 1 Allgemeines
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen: 1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen oder
5.
Spezialreitweisen.