PFAV Art. 34Vermögensanlage
Teil 2 Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.