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PfandBG · Pfandbriefgesetz

PfandBG Art. 38Strafvorschriften

Abschnitt 6 Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

In forceOfficial text

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.

entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,

2.

wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder

3.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.