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PBV · Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

PBV Art. 10Ordnungswidrigkeiten

In forceOfficial text

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 a)

die Bilanz nicht nach Anlage 1,

b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,

c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a

gliedert oder

2.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.