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Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund
Contents
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Zweck der Verordnung
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
- Art. 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
- Art. 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
- Abschnitt 3 Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
- Art. 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
- Art. 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
- Art. 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
- Art. 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
- Art. 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
- Art. 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
- Art. 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
- Art. 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
- Abschnitt 4 Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
- Art. 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
- Art. 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
- Art. 15 Ausschluss des Forderungsübergangs
- Art. 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
- Art. 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
- Art. 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
- Art. 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
- Abschnitt 5 Inkrafttreten
- Art. 20 Inkrafttreten