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Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

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Contents

  1. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 1 Zweck der Verordnung
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Abschnitt 2 Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
  5. Art. 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
  6. Art. 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
  7. Abschnitt 3 Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
  8. Art. 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
  9. Art. 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
  10. Art. 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
  11. Art. 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
  12. Art. 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
  13. Art. 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
  14. Art. 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
  15. Art. 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
  16. Abschnitt 4 Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
  17. Art. 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
  18. Art. 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
  19. Art. 15 Ausschluss des Forderungsübergangs
  20. Art. 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
  21. Art. 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
  22. Art. 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
  23. Art. 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
  24. Abschnitt 5 Inkrafttreten
  25. Art. 20 Inkrafttreten