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PBefG · Personenbeförderungsgesetz

PBefG Art. 64bLandesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.