PBefG · Personenbeförderungsgesetz
PBefG Art. 54cVerkehrsunternehmensdatei
V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen geführt.