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PBefG · Personenbeförderungsgesetz

PBefG Art. 46Formen des Gelegenheitsverkehrs

E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

In forceOfficial text

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1.

Verkehr mit Taxen (§ 47),

2.

Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),

3.

Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),

4.

gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.