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PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

PAuswG Art. 14Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Abschnitt 3 Umgang mit personenbezogenen Daten

In forceOfficial text

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch 1.

zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

2.

öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.