PatV · Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
PatV Art. 3Form der Einreichung
Abschnitt 2 Patentanmeldungen; Patentverfahren
Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.