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PatV · Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

PatV Art. 13Zusammenfassung

Abschnitt 2 Patentanmeldungen; Patentverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.

(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) (weggefallen)