Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PatG · Patentgesetz

PatG Art. 77

1. Beschwerdeverfahren

In forceOfficial text

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.