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PatG · Patentgesetz

PatG Art. 72

Vierter Abschnitt Patentgericht

In forceOfficial text

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.