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PatG · Patentgesetz

PatG Art. 54

Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

In forceOfficial text

Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.