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PatG · Patentgesetz

PatG Art. 51

Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

In forceOfficial text

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.