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PatG · Patentgesetz

PatG Art. 48

Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

In forceOfficial text

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.