PatG Art. 128a
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.