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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 9Prüfungskommission

Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen

In forceOfficial text

Die Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. Das Deutsche Patent- und Markenamt beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren.