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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 85Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht

Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen

In forceOfficial text

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.