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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 65Sitzungen des Vorstands

Erster Unterabschnitt Vorstand

In forceOfficial text

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.