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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 161Maßgabe nach dem Einigungsvertrag

Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben.