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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 136Zustellung des Beschlusses

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

In forceOfficial text

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.