PAO Art. 13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
(3) u. (4) (weggefallen)