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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung

In forceOfficial text

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(3) u. (4) (weggefallen)