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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 116Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

In forceOfficial text

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.