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PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

PatAnwAPrV Art. 59Darlehenshöhe und Darlehensschuld

Teil 3 Sicherung des Unterhalts

In forceOfficial text

(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus 1.

80 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und

2.

dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.

(3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.