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PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

PatAnwAPrV Art. 44Ausschluss von der Prüfung

Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung

In forceOfficial text

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer 1.

den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder

2.

an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft 1.

für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und

2.

für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.