PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
PassV Art. 28Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.