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PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassV Art. 26Rückgabe

Abschnitt 6 Amtliche Pässe

In forceOfficial text

(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn 1.

der Pass ungültig ist,

2.

die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,

3.

der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder

4.

das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.