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PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassV Art. 23Andere Regelungen für einen Passersatz

Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

In forceOfficial text

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.