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PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassV Art. 20Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz

Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

In forceOfficial text

(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.