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PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassV Art. 14Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten

Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

In forceOfficial text

(1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.