PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
PassV Art. 10Qualitätssicherung
Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten
Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.